Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Gegenstand des Vertrages
Gegenstand dieses Vertrages ist die akustische Aufnahme eines Konzertes, einer Studio-Darbietung oder einer sonstigen Veranstaltung sowie die Bereitstellung eines Live-Übertragungssignals und / oder die professionelle Fertigung eines Tonträgers sowie, wenn vereinbart, von Vervielfältigungsstücken dieses Tonträgers. Die Details hierzu gehen aus dem individuellen in Textform gefertigten Angebot des Auftragnehmers hervor, in dem eine detaillierte Beschreibung des Auftrags erfolgt. Dieses Angebot gilt ausschließlich zu den dort beschriebenen Bedingungen und diesen AGB durch – soweit nicht ausdrückliche etwas anderes bestimmt ist, formlose – Auftragserteilung als angenommen.
2. Vertragspartner
Vertragspartner sind die
Martin Rust – Musikproduktion
Martin Rust
Windmühlengasse 1
41460 Neuss
nachfolgend Auftragnehmer genannt,
und der in dem Angebot adressierte Auftraggeber.
Wird der Auftrag durch eine dritte Person erteilt, so versichert diese durch die Auftragserteilung, dass sie vom Auftraggeber ordnungsgemäß und umfassend bevollmächtigt ist.
3. Vergütung und Kosten
Als Vergütung des Auftragnehmers gelten die im Angebot ausgewiesenen Beträge als vereinbart. Werden zur Erfüllung des Auftrages Leistungen des Auftragnehmers erforderlich, die im Angebot nicht enthalten sind, ist hierfür eine gesonderte Vergütung zu zahlen, die, sofern sie in keiner dem Auftraggeber bekannten Preisliste des Auftragnehmers enthalten sind, nach Treu und Glauben marktgerecht zu vereinbaren ist.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen und, soweit im Angebot ausgewiesen, Vorauszahlungen zu verlangen. Eine erste Abschlagszahlung erfolgt im Anschluss der Produktion und beinhaltet die im Angebot ausgewiesenen Sätze für die Produktionstage sowie alle bis zur Produktion angefallenen sonstigen Kosten.
Sofern im Angebot Tagessätze ausgewiesen sind, umfassen diese eine Arbeitszeit von maximal 8 Stunden. Darüber hinausgehende Stunden sind nur unter Beachtung der gesetzlichen Höchstarbeitszeiten und nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftragnehmers zu leisten. In diesem Falle ist, soweit das Angebot keinen anderen Stundensatz vorsieht, für jede weitere angefangene ½ Stunde ein Betrag von 7,5% des Tagessatzes zu zahlen.
Reise- und Transportkosten sind vom Auftragnehmer gesondert zu erstatten. Sofern und soweit nichts Anderes vereinbart wird, gelten die steuerlich anerkannten Sätze. Bei Übernachtungen haben der Auftragnehmer und dessen Mitarbeiter/innen Anspruch auf Unterbringung in einem Einzelzimmer mit Bad/WC in einem Hotel, das mindestens der ***-Kategorie, im Ausland der ****-Sterne-Kategorie angehört.
Sämtliche vereinbarten Beträge sind Netto-Beträge und verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
4. Ausfallhonorar
Für den Fall, dass ein Produktionstermin vom Auftraggeber nicht eingehalten werden kann oder aus Gründen ausfällt, die von keiner Partei dieses Vertrages zu vertreten sind, wird – ggf. zusätzlich zu bereits angefallenen Vergütungen – ein Ausfallhonorar in nachfolgender Höhe zur Zahlung an den Auftragnehmer fällig:
Bei Absage in Textform
- bis 30 Tage vor dem Produktionstermin: kein Ausfallhonorar
- 29 bis 14 Tage vor dem Produktionstermin: 25%
- 13 bis 5 Tage vor dem Produktionstermin: 40%
- weniger als 5 Tage vor dem Produktionstermin: 50%
- bei Ausfall ohne vorherige Absage: 100%
des vereinbarten Honorars sowie volle Erstattung der bis zum Zeitpunkt der Absage bzw., wenn keine Absage erfolgt, bis zum Produktionstermin beim Auftragnehmer angefallenen Kosten. Der Auftraggeber kann von dem Ausfallhonorar jedoch den Betrag abziehen, den der Auftragnehmer durch andere Aufträge an dem ausgefallenen Produktionstermin anderweitig einnimmt oder vorsätzlich einzunehmen versäumt.
5. Zahlungsbedingungen / Besicherung
Die gemäß Ziffer 3 und 4 vereinbarten Honorare und Kosten sind zu den im Angebot ausgewiesenen Zeitpunkten zur Zahlung an den Auftragnehmer durch für den Auftragnehmer kostenfreie Überweisung an die auf der Rechnung bzw. im Angebot angegebene Bankverbindung fällig, in Ermangelung solcher Zeitpunkte spätestens 10 Tage nach Lieferung und Abnahme des Tonträgers.
Sofern die Zahlung nicht binnen 30 Tagen nach Fälligkeit erfolgt ist, tritt automatisch Verzug ein, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedürfte.
Der Auftraggeber tritt dem Auftragnehmer zur Sicherung von dessen Zahlungsansprüchen sämtliche ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungs- und Leistungsschutzrechte an den aufgenommenen Darbietungen ab. Das Eigentum an allen gelieferten Gegenständen, insbesondere am Mastertonträger, sowie alle Vervielfältigungs-, Verbreitungs- und sonstigen urheberrechtlichen Nutzungsrechte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung vorbehalten.
6. Obliegenheiten und Haftung des Auftraggebers
Zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Auftrages hat der Auftraggeber in seiner alleinigen Verantwortung und auf eigene Kosten Folgendes sicherzustellen:
den Erwerb und die Abgeltung aller für die Durchführung der Veranstaltung, die vertragsgegenständliche Aufnahme, die Herstellung und Vervielfältigung des Tonträgers und die Verwertung der Aufnahme erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungs- und Leistungsschutzrechte (einschließlich der, aber nicht beschränkt auf die, Anmeldung und Abgeltung der aufzuführenden Werke bei der GEMA und/oder anderen zuständigen Verwertungsgesellschaften, Verlagen oder Künstlern sowie der Leistungsschutzrechte der an der Aufführung beteiligten Künstler) und sonstigen Persönlichkeits- und Immaterialgüterrechte. Der Aufraggeber stellt den Auftragnehmer umfassend von allen Ansprüchen frei, die von Dritten in Bezug auf derartige Rechte gegen den Auftragnehmer geltend gemacht werden. Der Auftragnehmer kann vom Auftraggeber jederzeit den Nachweis des Rechteerwerbs verlangen.
das Engagement und die Vergütung der bei der aufzunehmenden Veranstaltung auftretenden Künstler sowie des sonstigen für die Durchführung der Veranstaltung benötigten Personals sowie dessen Einweisung und Überwachung,
die Beschaffung jeglichen für die Veranstaltung und die aufzunehmenden Darbietungen erforderlichen Materials, insbesondere Noten, Instrumente, Stühle, Pulte, Licht, Heizung etc.,
die Bereitstellung der für die Aufführung sowie die Aufnahme erforderlichen und hierfür geeigneten Räumlichkeiten. Hierzu zählt neben dem Aufführungsort (Bühne) ein vom Aufführungsort und für Besucher abgetrennter und verschließbarer Raum / Bereich für das technische Equipment des Auftragnehmers, der ein störungsfreies und vor Witterungseinflüssen und sonstigen Störungen geschütztes Arbeiten ermöglicht. Dieser Bereich muss zur Anlieferung des Equipments geeignet, mindestens 15 qm groß, bei Kälte (unter 19° C) beheizbar sein und über eine stabile Stromversorgung (230V / 16A) verfügen. Der Raum / Bereich darf nicht mehr als 140 m von der Bühne entfernt sein und muss die Möglichkeit bieten, unter Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften Kabel zur Bühne zu legen. Für die Vor- und Nachbereitung der Aufnahme ist sicherzustellen, dass der Auftragnehmer und seine Mitarbeiter/innen spätestens 4 Stunden vor dem Eintreffen des Künstlers / Ensembles und bis mindestens 3 Stunden nach Fertigstellung der Aufnahme am Veranstaltungsort auf- und abbauen können. Der Bühnenaufbau muss zu Beginn dieses Zeitraums abgeschlossen und es muss sichergestellt sein, dass die Aufbauten des Auftragnehmers während dieses Zeitraums bzw., insbesondere bei mehrtägigen Produktionen, während des gesamten Produktionszeitraums stehen bleiben können und vor dem Zugriff Dritter geschützt sind. Ist dies ausnahmsweise nicht oder nur eingeschränkt möglich, hat der Auftraggeber den Auftragnehmer darüber unter konkreter Benennung der Einschränkungen spätestens 14 Tage vor Beginn der Aufnahmen in Textform zu informieren. Derartige Einschränkungen können eine Nachkalkulation des Angebots zur Folge haben.
die Möglichkeit für den Auftragnehmer, Mikrofone und weitere notwendige technische Geräte am Veranstaltungsort frei zu positionieren. Einschränkungen dieser Möglichkeit schließen die Haftung des Auftragnehmers für Qualitätsverluste der Aufnahme aus, die auf diese Einschränkung zurückführbar sein können,
die Übergabe von Notenmaterial an den Auftragnehmer, das mit den Noten der ausführenden Künstler identisch und mit identischen Taktzahlen versehen ist, spätestens zu Beginn des ersten Produktionstages, bei Werken, die nicht öffentlich zugänglich sind, spätestens 14 Tage vor dem ersten Produktionstag. Auch bei öffentlich zugänglichen Werken sind die zur Aufnahme vorgesehenen zu diesem Zeitpunkt dem Auftragnehmer bekanntzugeben. Das Notenmaterial ist zum Verbleib beim Auftragnehmer bestimmt, der darin uneingeschränkt Notizen und Eintragungen machen kann,
sofern vom Auftraggeber Druckdaten bereitzustellen sind, die Überlassung dieser Daten an den Auftragnehmer entsprechend den Druckvorgaben der Druckerei spätestens 20 Tage vor dem vereinbarten Fertigstellungstermin.
Der Auftraggeber haftet voll für alle durch ihn oder durch von ihm in die Veranstaltung und / oder die Vertragsabwicklung einbezogenen Dritten verursachten Schäden am Veranstaltungsraum, im Studio, an technischen oder sonstigen Einrichtungen des Auftragnehmers.
7. Leistung und Haftung des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer führt die Aufnahme sowie die Herstellung des Master-Tonträgers sowie ggf. die Massen-Vervielfältigung, Druck und Verpackung in dem vereinbarten technischen Standard, bei Fehlen einer solchen Vereinbarung in einem ihm für den jeweiligen Zweck der Produktion geeignet erscheinenden Standard durch.
Der Auftraggeber hat bereits während der Aufnahme und ggf. der Live-Übertragung die Gelegenheit und die Aufgabe, die Klangqualität über die vom Auftragnehmer im Regieraum zur Verfügung gestellten Studio-Referenzmonitore und Referenzkopfhörer zu überprüfen. Bei Live-Produktionen und sonstigen Aufträgen, die keine Post-Produktion enthalten, erhält der Auftraggeber unmittelbar im Anschluss an die Aufnahme die Live-Mischung als Audio-CD oder als digitale Datei zum Download sowie auf Wunsch die Rohdaten. Hierfür hat der Auftraggeber auf eigene Kosten einen geeigneten Datenträger zur Verfügung zu stellen. Sofern der Auftrag eine Post-Produktion enthält, hat der Auftraggeber dann innerhalb der im nachfolgenden Absatz bzw. der Einzelvereinbarung festgelegten Post-Produktions-Frist die Möglichkeit, zweimal Korrekturwünsche in Textform zu artikulieren. Für die Abhörbedingungen ist insoweit der Auftraggeber allein verantwortlich.
Der Auftragnehmer sichert die Fertigstellung der ersten Version vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarung 100 Tage nach dem letzten Aufnahmetag zu. Ist für die Herstellung des Endprodukts die Bereitstellung von Materialien des Auftraggebers erforderlich oder vereinbart, so haben diese dem Auftragnehmer spätestens 30 Tage vor Fertigstellungstermin am Sitz des Auftragnehmers zur Verfügung zu stehen.
Beinhaltet der Auftrag eine Vervielfältigung zum Zweck der Veröffentlichung, ist die red-book-kompatible Master-CD vom Auftraggeber vor Beginn der Vervielfältigung oder digitalen Veröffentlichung vollständig korrekturzuhören und freizugeben. Hierfür können vom Auftragnehmer auch mp3-Files oder sonstige komprimierte Datensätze bereit gestellt werden, die auf Basis der Master-Daten hergestellt wurden.
Der Auftragnehmer haftet, außer im Falle eigenen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit, nicht für etwaige Brennfehler oder sonstige Produktionsfehler bei der Vervielfältigung. Insoweit ist seine Gewährleistung auf die Abtretung seiner Gewährleistungsansprüche gegen das beauftragte Sub-Unternehmen an den Auftraggeber beschränkt.
Der Auftragnehmer haftet nicht für Verzögerungen, die durch nicht rechtzeitige oder fehlerhafte Leistungen Dritter (z. b. Sprecher, Musiker, Kopierwerke etc.) verursacht werden.
Der Auftragnehmer haftet nicht für Qualitätsmängel, die durch Störungen, insbesondere Geräusche aller Art, am Aufnahmeort verursacht sind.
Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Originalaufnahmen, Daten etc. nach Abnahme des Masters zu archivieren. Für vom Auftraggeber zugeliefertes Ton- und/oder Bildmaterial sowie Datenträger haftet der Auftragnehmer nur bis zum Wert des Trägermaterials. Dies gilt auch bei Überlassung von unwiederbringlichen bzw. schwer ersetzlichen Ton- und/oder Bildaufzeichnungen. Insoweit obliegt es dem Auftraggeber, Sicherungskopien herstellen zu lassen bzw. die Materialien wertgerecht zu versichern.
Sofern der Auftraggeber das gelieferte Werk nicht binnen 30 Kalendertagen unter detaillierter Benennung der Mängel in Textform rügt, gilt das Werk als abgenommen. Grund für eine Abnahmeverweigerung können nicht Mängel von bereits genehmigten / abgenommenen Produktionsschritten sein.
Der Auftragnehmer hat, außer bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person oder bei Verletzung der wesentlichen Vertragspflichten, nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
8. Nennung des Auftragnehmers
Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei jeglicher maschineller oder manueller Vervielfältigung und Verbreitung der Produktion den Auftragnehmer als Ausführenden der Produktion namentlich mit folgendem Wortlaut zu benennen: „Tonmeister: Martin Rust (www.martinrust.com)“. Der Auftragnehmer ist berechtigt, seine Nennung durch Benachrichtigung des Auftraggebers in Textform zu untersagen.
9. Versand / Freiexemplare
Versand und Transport von Material aller Art erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Die Verpackung von durch den Auftragnehmer zu versendendes Material erfolgt nach dessen Ermessen. Sie wird zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt und nicht zurückgenommen.
Von jedem seitens oder auf Veranlassung des Auftraggebers gefertigten Tonträger ist dem Auftragnehmer mindestens ein original-verpacktes Freiexemplar unentgeltlich zu überlassen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, dieses im Rahmen seiner Eigenwerbung zu nutzen.
10. Allgemeine Bestimmungen
Dieser Vertrag beinhaltet die vollständige Vereinbarung der Parteien bezüglich des Vertragsgegenstandes und ersetzt alle früheren Vereinbarungen. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich dieser Klausel bedürfen der Schriftform.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden auf diesen Vertrag nur Anwendung, wenn und soweit dies vom Auftragnehmer in den individuellen Vertragsbestimmungen ausdrücklich schriftlich bestätigt worden ist.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Forderungen aus anderen vertraglichen Beziehungen gegen die Ansprüche des Auftragnehmers aus diesem Vertrag aufzurechnen, es sei denn, derartige Forderungen sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam sein oder werden, werden die Vertragspartner diese unverzüglich im Wege der ergänzenden Vereinbarung durch eine wirksame Abrede ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Die Gültigkeit des Vertrages im übrigen bleibt unberührt. Ist der Vertrag oder eine seiner Bestimmungen unvollständig, so ist er / sie nach Treu und Glauben um eine Regelung zu ergänzen, wie sie die Parteien getroffen hätten, hätten sie die Unvollständigkeit gekannt.
Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen zum internationalen Privatrecht. Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers. Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er keine Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Sitz des Auftragnehmers.